Rechtsprechung
   BVerwG, 17.09.1970 - VIII CB 119.70   

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https://dejure.org/1970,2096
BVerwG, 17.09.1970 - VIII CB 119.70 (https://dejure.org/1970,2096)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.1970 - VIII CB 119.70 (https://dejure.org/1970,2096)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 1970 - VIII CB 119.70 (https://dejure.org/1970,2096)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrages auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Grundsätzliche Bedeutung der Auslegung des Begriffs des Ausbildungsabschnitts bei der Ausbildung von Toningenieuren

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69

    Begriff des Ausbildungsabschnitts - Anerkennung anderer persönlicher Gründe als

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1970 - VIII CB 119.70
    Es hat ausgeführt, daß als Ausbildungsabschnitt ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet ist, der nach seiner Anlage oder nach einer ausdrücklichen Regelung in einschlägigen Ausbildungsvorschriften von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. z.B.Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [mit den hier einschlägigen Ausführungen nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 188]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -).
  • BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 152.69

    Zurückstellung eines Wehrpflichtigen vom Wehrdienst wegen der Aufnahme eines

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1970 - VIII CB 119.70
    Es hat ausgeführt, daß als Ausbildungsabschnitt ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet ist, der nach seiner Anlage oder nach einer ausdrücklichen Regelung in einschlägigen Ausbildungsvorschriften von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. z.B.Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [mit den hier einschlägigen Ausführungen nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 188]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -).
  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Begriff des

    Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Begriff des Ausbildungsabschnitts dahin bestimmt, daß mit ihm ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet ist, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (z.B. Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 188]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 - Beschluß vom 10. Juni 1970 - BVerwG VIII C 39.68 - zuletzt Beschluß vom 17. September 1970 - BVerwG VIII CB 119.70 -).
  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 171.69

    Zurückstellung vom Grundwehrdienst wegen des Besuchs einer Ingenieurschule -

    Nach dieser Rechtsprechung kennzeichnet der Begriff des Ausbildungsabschnitts einen solchen Teil der Berufsausbildung, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (z.B. Urteil vom 13. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 188]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 - Beschluß vom 10. Juni 1970 - BVerwG VIII C 39.68 - Beschluß vom 17. September 1970 - BVerwG VIII CB 119.70 -).
  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 83.68
    Insoweit steht das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl zum Begriff des Ausbildungsabschnitts (vgl.z.B. Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 188];Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -;Beschluß vom 10. Juni 1970 - BVerwG VIII C 39.68 - zuletztBeschluß vom 17. September 1970 - BVerwG VIII CB 119.70 -), als auch zu den zeitlichen Anforderungen, die für die Annahme einer "weitgehenden Förderung" eines Ausbildungsabschnitts erfüllt sein müssen (vgl. zuletzt BVerwGE 34, 278).
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